Satzung des Darmstädter Schwimm- undWassersport-Clubs 1912 e.V.
in der Fassung vom 28. April 2003
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Club führt den Namen
DARMSTÄDTER SCHWIMM- UND WASSERSPORT-CLUB 1912 e.V.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Darmstadt eingetragen. Die Clubfarben sind rot-schwarz-weiß.
(2) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Clubs
ist die Pflege und Förderung des Sports, besonders des Schwimm- und Wassersports
sowie des Volleyballspiels und des Triathlons.
(3) Der Club ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen
Sports.
(4) Um seinen Satzungszweck zu verwirklichen, führt der Club regelmäßig sportliches
Training durch, beteiligt sich an sportlichen Wettkämpfen, unternimmt Wanderungen
und Ferienfahrten und veranstaltet gesellige Zusammenkünfte. Parteipolitische und
konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(5) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist ein reiner Sportverein, der auf der Grundlage des Amateursports
der Pflege der Leibesübungen, im Besonderen der sportlichen Heranbildung der
Jugend dient. Die Einkünfte aus Beiträgen, Umlagen und Spenden sowie etwaige
Überschüsse aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen dürfen nur zur
Durchführung dieser Aufgaben verwendet werden. Mitglieder des Clubs erhalten
außer etwaigen Auslagen keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Club hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist.
(3) Mitglieder des Clubs sind
a) ordentliche Mitglieder (18 Jahre und älter)
b) Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
c) auswärtige Mitglieder (ständiger Wohnsitz in der Regel weiter als 50 km
von Darmstadt entfernt)
d) Ehrenmitglieder
(4) Juristische Personen als außerordentliche Mitglieder besitzen weder Stimm- noch
Wahlrecht.
(5) Die Clubmitglieder müssen einer der vier Abteilungen (siehe § 16) angehören.
Übertritte sind jederzeit möglich.
(6) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt.
§ 3 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Eintritt in den Club kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag
unter Angabe der Abteilung voraus, in der das Mitglied überwiegend
Sport ausüben will. Bei Minderjährigen muss dieser Antrag von den gesetzlichen
Vertretern unterzeichnet sein.
(2) Die Abgabe des Antrags bedeutet vorläufige Aufnahme in den Club. Die Aufnahme
wird endgültig, wenn der Gesamtvorstand die Aufnahme nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Eingang des Antrags bei der Geschäftsstelle des Clubs ablehnt. Eine
Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Mit dem Eintritt in den Club erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Satzung
und der Ordnungen des Clubs sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
als für sich bindend an. Die Satzungen, Sportordnungen und Wettkampfbestimmungen
übergeordneter Sportorganisationen, denen der Club angehört,
gelten für alle Clubmitglieder, soweit sie davon betroffen sind.
§ 4 Dauer und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichen aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Club
(3) Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich. Die Austrittserklärung
muss bis zum 31.05. bzw. 30.11. des Geschäftsjahres der Geschäftsstelle
zugegangen sein; der Clubausweis ist beizufügen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus der Mitgliederliste
gestrichen wenn, wenn es trotz zweimaliger Mahnung ohne Angabe von Gründen
den Clubbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm und der Abteilung mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied, das sich clubschädigend verhalten hat oder dem die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt wurden, wird vom Gesamtvorstand aus dem Club ausgeschlossen,
wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss
billigen.
Ausschlussgründe sind:
a) schwerer Verstoß gegen die Clubsatzung.
b) Nichtbefolgen von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Clubs.
c) clubschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb
des Clubs. Als clubschädigendes Verhalten gilt auch, wenn ein Mitglied für
einen anderen Verein bei Wettkämpfen in einer Sportart startet, die von einer
Abteilung des Clubs vertreten und wettkampfmäßig betrieben wird; der Ausschluss
ist in diesem Fall jedoch nur auf Antrag des Abteilungsleiters der
betroffenen Abteilung (§ 16 Abs. 3) möglich.
(6) Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung
schriftlichen Widerspruch, dann muss der Gesamtvorstand nach mündlicher
Anhörung erneut über den Ausschluss beraten. Für eine Bestätigung des Ausschlusses
ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Club
aufgenommen werden.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Club. Das bei
dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Clubeigentum ist unverzüglich
an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, auswärtige
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und
Antragsrecht. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in den Vorstand
wählbar.
(2) Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimm- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen. Sie sind nicht in den Vorstand wählbar.
(3) Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Clubs haben alle Mitglieder das
Recht, am Clubleben teilzunehmen und Einrichtungen des Clubs zu benutzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen einzelner Abteilungen, für die Sonderordnungen
bestehen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Clubs zu fördern und die Anordnungen
der Organe des Clubs zu befolgen. Sie haben Clubeigentum schonend zu behandeln
und haften für Schäden, die von ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
werden.
(5) Der Club haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem
Wirkungsbereich nur so weit, wie dies durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung
beim Landessportbund gedeckt ist. Das Benutzen der Sport- und
Freizeitanlagen des Clubs geschieht auf eigene Gefahr. Der Club haftet nicht für
Sachen, die in dem von dem Mitglied benutzten Anlagen abhandengekommen oder
beschädigt werden.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, vom Club angemietete Sportgeräte und die durch den
Club in Nutzung genommenen clubfremden Übungsstätten und Wettkampfstätten
einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für schuldhaft verursachte
Schäden haftet das Mitglied.
(7) Jedes in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglied ist auch in der
Versammlung derjenigen Abteilung stimmberechtigt, der es zugehört. Zahlt ein
Mitglied darüber hinaus in einer weiteren Abteilung einen Zusatzbeitrag (§ 6 Abs. 3),
so kann es auch in dieser Abteilung das Stimmrecht ausüben. Gesetzliche Vertreter
von minderjährigen Mitgliedern haben kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
(1) Der Club benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zwecks
Wirtschaftsmittel. Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und
außerdem Zusatzbeiträge für sportartspezifische besondere Leistungen. Daneben
können Umlagen zur Abdeckung besonderen Aufwands oder für besondere
Einrichtungen erhoben werden. Zusatzbeiträge und Umlagen sind Bestandteil des
Clubbeitrags.
(2) Dieses Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des
Clubs in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen setzt die Mitgliederversammlung
fest. Zusatzbeiträge der Abteilungen setzt die jeweilige Abteilungsversammlung fest.
(4) Aufnahmegelder, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand, wie z.B. Mahngelder,
setzt der Gesamtvorstand fest.
(5) Die Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im
voraus fällig.
(6) Näheres regelt die vom Gesamtvorstand zu beschließende Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 7 Organe des Clubs
(1) Die Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ältestensrat
§ 8 Mitgliederversammlung – Allgemeines
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Clubs.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Der Termin ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung in den Clubnachrichten bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung
können bis zu Beginn der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
gestellt werden. Diese Anträge sind als Nachträge in die Tagesordnung aufzunehmen,
sofern die Mitgliederversammlung zustimmt.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des geschäftsführenden
Vorstands oder sein Stellvertreter.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit;
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Satzungsänderungen und Änderungen des Clubzwecks bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(5) Verhinderte Mitglieder können durch schriftliche Erklärung ihre Stimme einem
anderen Mitglied übertragen, mit der Einschränkung, dass ein Mitglied höchstens
zwei Vertretungen übernehmen darf. Die Vollmachten sind bei Beginn der Versammlung
dem Versammlungsleiter abzugeben.
(6) Werden Anträge von grundsätzlicher Bedeutung gestellt, über die die Mitglieder
nicht mindestens 14 Tage vorher nach Absatz (2) Satz 2, unterrichtet worden sind,
so muss einem Antrag des geschäftsführenden Vorstands oder von einem Viertel
der anwesenden Mitglieder auf Vertagung stattgegeben werden. Über Anträge, die
eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, kann nur abgestimmt werden, wenn
sie nach Absatz (2) Satz 2 zeitgerecht den Mitgliedern bekannt gegeben worden
sind.
(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann
eine geheime Abstimmung beschließen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem
Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein muss. Das Protoll
ist zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des geschäftsführenden
Vorstands und beim Geschäftsführer einzusehen. Falls innerhalb einer
Frist von weiteren zwei Wochen eine Berichtigung auf schriftlichem Wege nicht
gefordert wird, gilt es als genehmigt.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich
innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Den Termin bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen
a) auf Beschluss des Gesamtvorstands
b) wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder oder
der Ältestenrat die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks dies verlangt.
Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und
durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club und ist sein ausführendes Organ.
Er erfüllt alle Aufgaben des Clubs, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen
Cluborganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Club so zu leiten,
wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) bis zu zwei Beisitzern
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister, wobei die Vertretung des Clubs durch zwei der
genannten Personen wahrgenommen werden kann.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben
der Vorstandsmitglieder und die sonstige Geschäftsverteilung festzulegen sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der geschäftsführende Vorstand tritt regelmäßig, zweckmäßigerweise einmal
monatlich zusammen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden unterzeichnet sein muss.
(7) Der geschäftsführende Vorstand muss zurücktreten, wenn ihm in einer Mitgliederversammlung
das Misstrauen ausgesprochen wird. Spätestens 60 Tage danach muss
neu gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der seitherige Vorstand die Geschäfte
weiter.
(8) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Vereinsjugendversammlungen,
Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstandssitzungen
und Ausschusssitzungen teilzunehmen.
§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe
a) Berichte des geschäftsführenden Vorstands über das Clubgeschehen entgegenzunehmen
und dazu Stellung zu nehmen
b) den geschäftsführenden Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen
c) in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Club die erforderlichen
Beschlüsse zu fassen, falls es der geschäftsführende Vorstand beantragt
d) die ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen
e) darüber hinaus über die Genehmigung von sportlichen und geselligen
Veranstaltungen zu beschließen.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern der Abteilungen (§ 16 Abs. 3)
c) dem Ehrenvorsitzenden (Abs. 3)
d) dem Jugendwart (§ 13 Abs. 3)
e) dem Geschäftsführer (Abs. 4)
(3) Der Vorsitzende kann nach seinem Ausscheiden aus dem geschäftsführenden
Vorstand von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands
zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Solange ein Ehrenvorsitzender tätig ist,
kann ein weiterer Ehrenvorsitzender nicht ernannt werden.
(4) Der Geschäftsführer wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt; seine Bestellung
ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden des Clubs (bei seiner Verhinderung
durch dessen Vertreter) einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer
seiner Vertreter, anwesend ist. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 2 (Niederschrift) gilt entsprechend.
(6) Der Gesamtvorstand ist mindestens alle zwei Monate, darüber hinaus bei Bedarf einzuberufen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Clubs können Ausschüsse gebildet
werden.
(2) Für die Bildung von Ausschüssen, ihre Zusammensetzung und die Berufung ihrer
Mitglieder ist der Gesamtvorstand zuständig. Auch Clubmitglieder, die nicht dem
Gesamtvorstand angehören, können in Ausschüsse berufen werden.
(3) Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Vertreter haben bei den Sitzungen des
Gesamtvorstandes über die Tätigkeit zu berichten.
§ 13
Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Jugendliche und alle Mitglieder bis zum vollendeten
24. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Funktionsträger der Vereinsjugendarbeit.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten
Mittel in eigener Zuständigkeit.
(3) Die Vereinsjugend wird geleitet durch einen Jugendausschuss; Vorsitzender des
Jugendausschusses ist der Jugendwart. Jugendausschuss und Jugendwart werden
in einer Jugendvollversammlung gewählt, die mindestens einmal im Jahr zur
Beratung ihrer Belange, und zwar zeitlich vor der jeweiligen Jahreshauptversammung,
zusammentritt. Der Jugendwart ist in der seiner Wahl folgenden Jahreshauptversammlung
zu bestätigen.
(4) Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist
und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden
muss.
§ 14 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist für die Wahrung der Satzung und für die Beilegung von
Streitigkeiten innerhalb des Clubs zuständig.
(2) Der Ältestenrat besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus drei Mitgliedern
der Schwimmabteilung und je einem Mitglied der Wassersport-, der Volleyball-
und der Triathlonabteilung. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen das
25. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden in der Hauptversammlung für drei Jahre
gewählt. Mitglieder des Gesamtvorstands und der Abteilungsvorstände dürfen dem
Ältestenrat nicht angehören.
(3) Die Mitglieder des Ältestenrats wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und geben
sich eine Geschäftsordnung. Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15 Kassenprüfung des Gesamtclubs
(1) Zur Überprüfung der Kassenführung des Gesamtclubs werden in den Jahreshauptversammlungen
je ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sodass
die Prüfungen gemeinsam von einem neu gewählten und einem schon im Vorjahr
tätig gewesenen Kassenprüfer durchgeführt werden.
(2) Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand, dem Gesamtvorstand
oder sonstigen Organen des Clubs nicht angehören. Ihre Wiederwahl innerhalb von
zwei Jahren ist unzulässig. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die
Kasse und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 16 Abteilungen des Clubs
(1) Der Club gliedert sich zur Durchführung seiner sportlichen Aufgaben in die
Abteilungen
a) Schwimmen
b) Wassersport
c) Volleyball
d) Triathlon
Die Abteilungen des Clubs werden von den Abteilungsvorständen in eigener Verantwortung
geleitet, soweit nicht wesentliche Interessen des Gesamtclubs berührt
werden.
(2) Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange.
Die Regelungen der §§ 8, 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände mit einem Abteilungsleiter an der
Spitze wird von den Abteilungsversammlungen im Einzelnen festgelegt. Die vier
Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstands.
(4) Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsvorstände erfolgt durch die Abteilungsverversammung
auf zwei Jahre und soll im jährlichen Wechsel mit der Wahl der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vorgenommen werden.
(5) Die Abteilungsvorstände sind dem Gesamtvorstand für ihre Maßnahmen und Anordnungen
verantwortlich und zur Berichterstattung auf Verlangen des Vorsitzenden
verpflichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, insbesondere
auch die Vorschriften zur Kassenprüfung.
(6) Der Schatzmeister des Clubs hat jederzeit das Recht Belege zu prüfen.
§ 17 Eigentum und Finanzen
(1) Jede Abteilung ist in ihren finanziellen Angelegenheiten selbstständig, untersteht
jedoch der Finanzaufsicht durch den Gesamtvorstand. Sie ist verpflichtet, einen
gewissen Teil ihrer Einkünfte, der in den Finanzplänen auszuweisen ist,
dem Gesamtclub zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Bauvorhaben oder andere Aufgaben größeren Umfangs kann eine besondere
Finanzverwaltung durch den Gesamtvorstand eingesetzt werden.
(3) Zuwendungen von Behörden und Sportorganisationen werden entsprechend der Kopfstärke
an die Abteilungen verteilt, sofern der Zweck der Zuwendung nicht festgelegt
ist oder in besonderen Fällen der Gesamtvorstand nichts anderes beschließt.
(4) Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte gehören dem Gesamtclub. Jede Abteilung,
die Liegenschaften oder Eigentum des Clubs in Benutzung hat, ist für deren
Erhaltung verantwortlich. Sie ist außerdem verpflichtet, jährlich zur Unterhaltung des
von ihr benutzten beweglichen Clubvermögens einen Beitrag in ihrem Finanzplan
auszuweisen.
(5) Innerhalb der ersten sechs Wochen eines Geschäftsjahres sind für den Gesamtclub
durch den geschäftsführenden Vorstand (unter Federführung des Schatzmeisters)
und für die Abteilungen durch die jeweiligen Abteilungsvorstände Finanzpläne
aufzustellen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand. Lehnt der
Gesamtvorstand den Finanzierungsplan einer Abteilung ab, so hat hierüber die
Jahreshauptversammlung des Clubs zu entscheiden.
An- und Verkäufe, die im Einzelfall den Betrag von EURO 3.000,00 übersteigen und
im Finanzplan nicht vorgesehen sind, sowie der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen
(Miet- und Pachtverträge, Sponsoringverträge sowie Trainerverträge, die
nicht lediglich auf Stundenbasis abgerechnet werden) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Gesamtvorstands.
§ 18 Auflösung des Clubs
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen. Sind in dieser Versammlung nicht Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend und vertreten, so ist unter Bestimmung
eines neuen Termins eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der
unabhängig von der Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder die Auflösung
beschlossen werden kann, wenn Dreiviertel der anwesenden und vertretenen
Mitglieder sich dafür erklären.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach
Begleichung aller noch bestehenden Verbindlichkeiten das zu diesem Zeitpunkt
vorhandene Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe,
dass es nur in der Stadt Darmstadt und am Altrhein ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf. Über die Verwendung
des Schwimmleistungszentrums und des Clubhauses am Altrhein kann nur im
Einvernehmen mit der Stadt Darmstadt entschieden werden.